Erwerbsberechtigungen

Gelbe WBK für Sportschützen (begrenzt auf 10 Waffen seit 2020)

Die „Gelbe WBK“ (Waffenbesitzkarte für Sportschützen) nach § 14 Abs. 4 WaffG gilt für alle vier unten genannten Waffenarten, unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebots (maximal 2 Waffen in 6 Monaten):

  • Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen
  • Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
  • einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
  • Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen: also Revolver und Doppelflinten
 Alte Gelbe WBK

Waffenbesitzkarte für Sportschützen, ausgestellt nach dem alten Waffengesetz bis spätestens 31.03.2003 und ohne nachträglichke Erweiterung, unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebots (maximal 2 Waffen in 6 Monaten):

  • Einzellader-Langwaffen (mit gezogenen und glatten Läufen).
Grüne WBK

Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs. 2 WaffG. Für alle nicht oben genannten Waffen muss eine grüne WBK (Waffenbesitzkarte) mit entsprechendem Voreintrag vorgelegt werden (dies gilt auch für die ersten beiden jagdlichen Kurzwaffen des Jägers, sowie deren Munition).

Berechtigt zum Erwerb der durch Voreintrag in der WBK vermerkten Waffe.
Der Voreintrag ist als Erwerbserlaubnis – soweit nichts anderes vermerkt ist – ein Jahr gültig.

WBK für Waffensammler / Waffensachverständige (Rote WBK)

Berechtigt zum Erwerb und Besitz von Waffen, die unter das konkrete genehmigte (und ggf. später ergänzte oder erweiterte) Sammelgebiet fallen.

Gültiger Jahresjagdschein

Erwerbserlaubnis für unten aufgeführte Waffen und deren Munition ist der Jagdschein i.S.v. § 15 BJagdG.
D.h. ein Jugendjagdschein berechtigt nicht zum dauerhaften Erwerb von Schusswaffen (vgl. § 13 Abs. 7 WaffG).

  • Langwaffen, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz ausdrücklich verboten sind.

Verboten sind Vollautomaten. Der Erwerb von allen Halbautomaten  ist erlaubt, jedoch dürfen bei der Jagdausübung nicht mehr als drei Patronen geladen werden (§ 19 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c Bundesjagdgesetz).

Munitionserwerbsschein (MES)

Berechtigt zum Erwerb und Besitz der im MES genannten Munitionsarten. In der Regel als Erwerbserlaubnis auf sechs Jahre befristet, als Besitzerlaubnis unbegrenzt gültig. Für Sammler und Sachverständige unbefristet und i.d.R. für alle Arten von Munition, die nicht dem KWKG unterliegt.

Munitionserwerbserlaubnis in der WBK

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von für die in der WBK eingetragenen Schusswaffen wird in der Regel durch einen Eintrag in der WBK erteilt. „Für die darin eingetragenen Schusswaffen“ (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG) bedeutet, dass die zur jeweiligen Waffe passende Munition erworben werden kann, so z.B. 38 Spec. für Waffen im Kaliber .357 Magnum oder 12/70 für Waffen im Kaliber 12/76 (jedoch nicht andersherum). Wird eine Waffe mit Voreintrag bei uns gekauft, können Sie hierfür auch Munition erwerben, bevor Ihre Behörde die Waffe eingetragen hat. Bei Erwerb von anderen Quellen ist dies erst nach Eintragung in der WBK möglich.

Munitionserwerbserlaubnis durch Jagdschein

Munition für Langwaffen, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz ausdrücklich verboten sind. (Munition in Kurzwaffenkalibern benötigen immer die Erwerbserlaubnis in der WBK).